Satzung der Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck, Wissenschaft, Kultur und Bildung durch Forschungen (z.B. Texterschließung, Bildanalyse, Konzeptentwicklung, Statistiken), öffentliche Veranstaltungen (z.B. Vortragsreihen, Kunstausstellungen, Filmvorführungen, Workshops) und Publikationen (z.B. Bücher, Zeitschriftenartikel, Broschüren) zu fördern, insbesondere
a) die vielfältigen interdisziplinären Wechselbeziehungen von Kultur und Raumfahrt zu erforschen, zu dokumentieren, zu reflektieren, zu diskutieren, öffentlich bekannt zu machen, künstlerisch zu gestalten und im Bildungswesen zu verankern;
b) durch Öffentlichkeitsarbeit eine kritische und anregende Reflexion und Diskussion der übergeordneten Motive und Orientierungen der Raumfahrt zu ermöglichen;
c) mit wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Publikationen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Disziplinen und Berufsgruppen zu fördern;
d) die Verbindung zwischen Kultur und Raumfahrt in allen Bereichen des Bildungswesen darzustellen, zu diskutieren und zu vertreten;
e) mit künstlerischen Arbeiten und Darbietungen die kulturellen Dimensionen der Raumfahrt zu erschließen und zu präsentieren;
f) durch Förderung der Imaginationskraft die Fähigkeit zur Innovation und visionären Gestaltung im Allgemeinen und insbesondere von weltraumbezogenen Projekten anzuregen.
(2) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Siehe auch § 13 dieser Satzung.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(4) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck verfolgen.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben und deren Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten.
b) Durch den Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen der juristischen Person.
c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Auszuschließenden sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich zur Stellungnahme bekannt zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
d) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich durch:
a) Einnahmen, z.B. durch Eintrittsgelder zu eigenen Veranstaltungen
b) Öffentliche Fördergelder
c) Private Fördergelder
d) Industrielle Fördergelder
e) Spenden und Beiträge der Mitglieder
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Studenten, Hartz IV-Empfänger und Geringverdiener können auf Antrag an den Vorstand von der Mitgliedsgebühr befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres beginnt oder endet.
§ 7 Schatzmeister
Zum Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse durch die/den von der Mitgliederversammlung bestellte/n Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister zu prüfen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der besondere Vertreter nach § 30, der Beirat und das Kuratorium.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter aus dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann auch an die von Seiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Erste Vorsitzende fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie über die Entlastung des Vorstandes.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
c) Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages. Die Genehmigung von Kreditaufnahmen ab einer Höhe von 5.000 €.
d) Die Verabschiedung und Änderung der Satzung.
e) Die Abberufung des Vorstandes.
f) Die Auflösung des Vereines.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Zur Ausübung der Stimme kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erzielten. Zur Satzungsänderung siehe § 14.
(7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Siehe auch § 15 der Satzung.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann auch in Form einer video- und sprachgestützten Verbindung (Videotelefonkonferenz) erfolgen. Das Protokoll soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der Vollmachten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(10) Der Versammlungsleiter kann Gäste zur Mitgliederversammlung zulassen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem künstlerischen Beisitz.
(2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind bei ordnungsgemäßer Entlastung der Kandidatin / des Kandidaten zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Restvorstand dessen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist diese Entscheidung zu bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.
(3) Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen.
(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder in Form einer video- und sprachgestützten Verbindung (Videotelefonkonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Fernmündlich oder per Videotelefonkonferenz gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Abwahl ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die des von ihm benannten Stellvertreters den Ausschlag.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und ein Büro einrichten. Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 30 BGB und dem schriftlichen Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Zur Unterstützung des Vorstandes kann er Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben bilden oder Mitarbeiter einstellen bzw. freie Mitarbeiter als Honorarkräfte beschäftigen.
10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, kommissarisch einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(11) Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich. Dies schließt den Abschluss entgeltlicher Verträge im Einzelfall nicht aus.
(12) Die Vorstandsmitglieder sind angesichts ihres ehrenamtlichen Einsatzes im Rahmen dieser Tätigkeiten von der Haftung für Fahrlässigkeit im Innenverhältnis zum Verein befreit. Soweit sie Versicherungsleistungen erhalten, sind diese dann heranzuziehen. Der Verein Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt stellt die genannten Personen von Ansprüchen Dritter frei.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Aktivitäten des Vereins und betraut einzelne Vereins- Mitglieder mit besonderen Aufgaben oder beauftragt sie, ein Amt zu führen, wie z.B. das Amt des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Einberufung der Mitglieder-Jahres-Hauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen,
d) die Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts,
e) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Beirat und Kuratorium
Der Beirat setzt sich aus Künstlern und Wissenschaftlern zusammen, hat beratende Funktion und unterstützt in eigener Initiative die Arbeit des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstandes werden drei bis sieben Beiräte auf jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Kuratorium setzt sich aus Repräsentanten verschiedener gesellschaftlicher Bereiche zusammen, die sich unterstützend hinter die Gesellschaft für Kultur und Raumfahrt stellen und Fördermitglieder gemäß § 3 (5) der Satzung sind. Es kann bis zu zwanzig Personen umfassen, die jeweils für drei Jahre vom Vorstand des Vereins einberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung in dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph bekannt zu geben. Eine Satzungsänderung kann nur von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die im Rahmen des Eintragungsverfahrens evtl. erforderlichen Satzungsänderungen wird dem Vorstand Vollmacht erteilt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung eines Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Künstlerverein Onomato e.V. in Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht Liquidatoren bestellt, sind alle Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Finanzamtes abzuwickeln.
(5) Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Tag der Erstellung: 17.12.2011
Dr. Alexander Strahl PD
Dr. Dierk Spreen